Der Bauernkrieg, oder vielmehr der Bauernaufruhr von 1594 — 1597, eine der wichtigsten und folgenreichsten Begebenheiten in der Geschichte des Landes ob der Enns bat bisher vergebens einen Bearbeiter erwartet. An Materials zur gründlichen Darstellung seines Ursprunges, seines Verlaufes und seines Ausganges kann es nicht mangeln. Alle Akten jener Verhandlungen, deren Mittelpunkt die Stände des Landes ob der Enns waren, liegen im ständischen Archive, und befinden sich auch in zwey großen Foliobänden im Stiftsarchive zu St. Florian. In den Archiven des Landes liegt gleichfalls noch manches Unbenutzte zur nähern Aufhellung der einzelnen Partien dieser düstern Ereignisse. Was Khevenhüller in seinen Ferdinandeischen Annalen geliefert hat — der doch beinahe der Einzige ist, welcher der Sache einige Aufmerksamkeit schenkte, — ist theils so ungenügend, theils mit so wenig glücklicher Auswahl zusammengestellt, daß man durch ihn unmöglich zu einer auch nur halbwegs klaren Einsicht gelangen kann. Ungeachtet dessen fehlt es an Ansichten nicht, die um so üppiger aufsprossen, je weniger das Ereigniß selbst bekannt ist. Aus leicht zu begreifenden Gründen machte sich seit beiläufig der Mitte des vorigen Jahrhunderts die Meinung geltend, zumal in dem gebildeten Publikum, "daß nur allein der Druck der Herrschaften den Aufstand hervorgerufen habe." Ob nun diese Ansicht, welche gegenwärtig die allgemeine, nicht auch die verkehrte sey, wird die aktenmäßige Geschichte zeigen; indeß tiefere Forscher entscheiden mögen, ob Begebenheiten, wie diese, und insbesondere ein allgemeiner Aufruhr, sich aus bloß materiellen Beschwerden ab, leiten lassen, und in denselben vollständige Erklärung finden? Gerade unsere Tage geben der Veranlassungen in Menge, diese Frage aufzuwerfen, und Stoff genug, sie gründlich zu beantworten. Auf jeden Fall drängen sich bei diesem Anlasse insbesondere: Reformation, ihre Verbreitung, und die versuchte Gegenreformation, als Momente, die man doch nicht gänzlich übersehen sollte, von selbst auf.
Es ist hier nicht meine Absicht, die Unrichtigkeit und Ungerechtigkeit der gerügten Ansicht darzuthun; mit Erfolg kann dieses nur geschehen durch Benützung und Vorlegung jener Dokumente, welche den Uneingenommenen in den Stand setzen, selbst ein gegründetes Urtheil zu fällen, — was ich mir bei einer andern Gelegenheit zu leisten vorbehalte.
Die Ansicht, daß der Druck der Herrschaften die Unterthanen zur Verzweiflung getrieben, und das glimmende Feuer endlich zum Ausbruch gebracht habe, ist nicht neu. Schon 1595, als sich der Aufstand aus dem Mühlviertel auch ins Hausruckviertel verbreitet hatte; als er es schon unnöthig fand unter dem Deckmantel der gekränkten Gewissensfreiheit, dessen er sich bisher, um sich des Schutzes der politischen Stände zu versichern, bedient hatte, zu verhüllen, und die Stände sehend, wohin sich die Sache wende, einen Gesandten nach Prag an das kaiserliche Hoflager' abordneten; — wurde dieser mit dem Vorwurfe empfangen , daß die Herrschaften durch überspannte Forderungen das Unheil selbst angerichtet haben. Bitter warf man ihm noch überdieß vor, und mit Fug und Wahrheit, ihr bisheriges Benehmen, daß sie nämlich ruhig zugesehen und sich hämisch gefreut haben, so lange es nur dem Clerus zu gelten schien. Auch die zur Beruhigung der Bauern nach Linz abgeordneten Commissäre waren Anfangs dieser Meinung, und referirten der zu Folge an den Kaiser. Als aber im Verlaufe der Verhandlungen die Commissäre die Lügenhaftigkeit und die Verschmitztheit der Aufrührer immer besser kennen gelernt hatten, als diese es selbst wiederholt gewagt, auch den Kaiser mit allerlei falschen Vorgeben zu hintergehen; die Stände hingegen immer dringender um genaue und specielle Untersuchung flehten und Thatsachen vorlegten, denen nicht widersprochen werden konnte, änderte sich die Stimmung bald zu ihrem Vortheile.
Man beruft sich zwar in der Anklage der Herrschaften auf die Beschwerde-Artikel der Bauern, die bei Khevenhüller abgedruckt sind; nur vergaß man dabei die Kleinigkeit, zu untersuchen, — ob sie sich wirklich als wahr bewiesen haben oder nicht? Wenn meine, und, wie ich wenigstens überzeugt bin, gegründete Überzeugung sich gegen die Wahrhaftigkeit jener Artikel ausspricht, so soll damit keineswegs geläugnet werden, daß dem Unterthan in jenem Zeitpunkte schwere und bedeutende Lasten auf den Schultern lagen, da er nebst feinen Herrnforderungen auch Land - und Rüststeuern an den Landesfürsten zu entrichten hatte, und in der schrecklichen Türkengefahr noch manche andere drückende Forderung an ihn gestellt wurde. Das, nebst drei fast unmittelbar aufeinander folgenden Mißjahren war das Unglück der Zeit, welches den Herrn zum Theile eben so sehr oder noch härter traf als den Unterthan. Auch mag freilich nicht eines Jeden Hand rein geblieben seyn. Doch muß schon der Umstand ein günstiges Vorurtheil für die Stände erwecken, daß sie am 30. Oktober 1596 darzuthun im Stande waren, wie sie an den geforderten Contributionen von 1592 an 173000 fl. gezahlt haben, während von den Unterthanen hingegen nur 63000 fl. eingetrieben wurden.
Wie auch, wenn es mit jenen Vorwürfen einer ganz willkürlichen Behandlung des Unterthans seine volle Richtigkeit haben sollte, hätten die Stände es wagen können, dem Kaiser vorzustellen: haben sich die Unterthanen beschwert gefühlt, warum haben sie nicht geklagt? "Es gibt kein Exempel, daß jemals einem Unterthan, wer der auch gewest, im Land bei der Landshauptmannschaft G'hör und Recht versagt worden, vielweniger der Zugang zu der hohem und mehreren Obrigkeit verwehrt und gesperrt." Die Wahrheit dieser Behauptung zeigen hunderte von Spruchbriefen des Landeshauptmann. Gerichtes und der Ni. Oest. Regierung in den Archiven der Herrschaften, und die zum Theile noch vorhandenen Gerichtsprotokolle der Landeshauptmannschaft. Zum Schlüsse möge hier noch eine Resolution des Kaisers an die Bauern vom 19. Juli 1593, nachdem schon ein sehr beträchtlicher Theil der Untersuchungen geschlossen war, Platz finden.
In derselben heißt es unter andern wörtlich, wie folgt:
Nachdem wir nun aus gedachter unserer Commissärien Relation unter andern so viel vermerken, daß ihr die Unterthanen in euren Klagen nit allein ganz unordentlich fürkommen, sondern auch theils zu den eingebrachten Klagen sich nit bekennen, sondern dieselben auf abgestorbene oder sonsten entwichene Personen legen und wenden wollen, daher wir abermals mehr als genügsame Ursachen hätten etwas fleißigeres wider euch zu inquiriren und alle und jede Verbrechen nach jedwedes Verdienen am Leib oder an Gut zu strafen, auch uns aller aus dieser eurer unbefugten Rebellion entstandenen Schäden und Ungelegenheiten wiederum bei euch zu ersuchen rc. ,rc.«
Man gründet ferner die Anklage gegen die Grundherrschaften auf die Bemerkung, daß die in dem Interimale Kaiser Rudolph des II., welches am 8. Mai 1597 zu Prag publicirt wurde, verheißene Untersuchungs-Commission entweder gar nicht zu Stande gekommen sey, oder doch wenigstens kein Resultat gegeben habe. Ein neuerer Schriftsteller drückt sich in seinem Werke, welches die Aufhellung der Unterthansverhältnisse im Lande ob der Enns zum Ziele hat, folgender Maßen aus: „.. Die betreffende Untersuchungs-Commission wurde in ihren Arbeiten unterbrochen, kam zu keinem Endresultate, und so blieb dieses Interimal-Gesetz bis auf die neuesten Zeiten in Rechtskraft, wenigstens in so ferne, als in den Patenten vom Jahre 1735 und 1786 nicht abändernde Bestimmungen getroffen worden sind." Bei dieser Beweisführung läßt man nicht undeutlich den Verdacht vermerken, als ob die Stände, welche genauere Erhebung gescheut, das Geschäft hintertrieben hätten.
Versteht man unter Endresultat eine allgemeine Gesetzanordnung, ein organisches Gesetz in der modernen Bedeutung des Wortes, so ist das freilich wahr. Indessen weiß jeder mit der Geschichte nur einigermaßen Vertraute, daß 1597 der Kaiser an ein solches nicht denken, noch viel weniger es erlassen konnte.
Versteht man aber die Vollendung des der Commission aufgetragenen Geschäftes, so kam allerdings die Untersuchungs-Commission zu einem und zwar zu einem sehr bestimmten Endresultate, wie sich im Verfolge zeigen wird.
Die Stände waren es auch, welche, weit entfernt eine Untersuchung zu scheuen, schon gleich nach dem Ausdrucke des Aufruhrs 1595 durch Hrn. von Zelking um eine solche den Kaiser baten, und im ganzen Verlaufe der Ereignisse immer dringender ihre Bitte wiederhohlten, mit der Versicherung, sich keines ihrer Mitglieder anzunehmen, welches sich eine Ungebühr habe zu Schulden kommen lassen.
Sogleich nach der Publication der Resolution vom 6.May 1597 schritt der Kaiser zur Ernennung der Commissionsglieder, aus 11 Personen bestehend. Sie waren der Landeshauptmann Hans Jakob Löbel von Greinburg; die Reichshofräthe Christoph Zott und Paul Garzweiler; die Regimentsräthe Jakob v. Molart und Paul Seeauer; die Landräthe und Landleute Wolf Siegmund von Losenstein, Wolf Wilhelm von Volkenstorf, Adam Gienger, k. Vitzdom, und der Landesanwalt Veit Spindler; die Klosterräthe Adam von Altensteig und Ferdinand Marschwander, an dessen Stelle später Rupprecht Hegemüller trat.
Zufolge des erhaltenen Auftrages verfügten sich diese Commissäre nach Linz, wohin sie sowohl die Grundherrschaften, als auch die Unterthanen jeder einzelnen Herrschaft vorforderten, Klage und Gegenrede abhörten, die schriftlichen Behelfe beider Theile untersuchten, — um dann die Differenzen gütlich oder rechtlich zu vergleichen. In den meisten Fällen gelang der gütliche Vergleich ohne Schwierigkeiten, nur wenige streitige Punkte mußten im Rechtswege entschieden werden.
Das Vergleichs-Instrument wurde von den Commissären kraft der erhaltenen Vollmachten gesiegelt, und wenigstens den Herrschaften eingehändigt. Ob auch den Unterthanen, kann ich in Ermanglung eines positiven Beweises weder behaupten, noch verneinen.
Die Untersuchungs-Protokolle und die Vergleiche, welche den Prälaten - und Ritterstand betreffen, liegen im Stiftsarchive zu St. Florian in sechs Foliobänden, von dem Commissär eigenhändig unterschrieben; nur die des Herrenstandes fehlen, woraus man aber nicht folgern soll, daß die Untersuchung nicht völlig zu Ende gekommen sey. Mit dem Ausgange des Jahres 1598 war sie wirklich vollendet, wie sich erweiset aus einer weitläufigen Verhandlung zwischen Kaiser Rudolph und den Ständen über die Frage: wem die Bestreitung der Untersuchungskosten obliege?
Zur Erläuterung des Gesagten lasse ich nun das Untersuchungs-Protokoll und den Vergleich, welcher die Verhältnisse zwischen dem Grundherrn und den Unterthanen der Herrschaft Peuerbach ordnete, hier wörtlich, doch mit neuer Schreibung nachfolgen. Ich habe diese darum gewählt, weil es beim Schlosse Peuerbach zuerst zu Thätlichkeiten kam, nachdem der Aufruhr seinen Weg über die Donau genommen hatte.
»Bei der Eramination sein gesessen: Herr v. Molart, Zott, Vitzdom, v. Seauer, Hegemüller. Bey der Vergleichung sein gesessen: Herr v. Molart, von Losenstein, Zott, Garzweiler , Dr. Vitzdom, Dr. Seauer.
Weiter zum Protokoll >>>
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