Michaelnbach
  zur Startseite
   

  Michaelnbach Geo-Topographie
  Michaelnbach Ortschaften
  Michaelnbach Karten
  Michaelnbach Ortsgeschichte
 
Michaelnbach
Ur- & Frühgeschichte
  Michaelnbach Die Keltenzeit
  Michaelnbach Die Römerzeit
 
Michaelnbach
Die Völkerwanderung
 
Michaelnbach
Die Schaunberger
 
Michaelnbach
Der Aufstand 1597
    - - - Protokoll Teil 1
    - - - Protokoll Teil 2
    - - - Protokoll Teil 3
    - - - Der Bescheid
    - - - Protokoll Teil 4
    - - - Protokoll Teil 5
Michaelnbach Die Exulanten 17. Jhd
  Michaelnbach Die Franzosenzeit
  Michaelnbach Die bayrische Grenze
   
  Michaelnbach Pfarrgeschichte
  Michaelnbach Wissenswertes
  Michaelnbach Digital-Archiv
     
  Michaelnbach Gemeindewebsite
  Michaelnbach Impressum
  Michaelnbach Datenschutz
     
     
     
Protokoll Teil 3

„Als nun solches dem Hohenfelder fürgehalten, hat er vermeldt, es war ihm jederzeit fürgeworfen worden, daß der Aufstand wegen des Verhafts der 43 Unterthanen sich erhebt und sie strags nach der Bemüßigung sie die Ansag gehen lassen. Weil es aber der Unterthanen selbst eignem Bekennen nach nicht beschehen, sey er seines Theils zufrieden und befind sich dieß Falls sein Unschuld. Dabei es dann verblieben, und ist zum andern Punkten wegen des Freigelds fortgeschritten worden.«
»Freigeld betreffend haben sich die Unterthanen dreier Freigelder, als des Freigelds vom Todtfall, andern vom Kauf, dritten aus der Obrigkeit beschwert und daß allweg von 10 f einer geben werde, daß also oft von 10 f. nur 7f ohn alle Zehrung verblieben."
«Soviel nun das Freigeld vom Todtfall angeht, hat sich Hr. Hohenfelder erklärt; er hab solches in des Wahlmüllners Registern befunden, daß dieß bei der Herrschaft allda genommen werde; — und so ihme dann die Herrschaft Peurbach mit allen und jeden Ein- und Zugehörungen, Recht und Gerechtigkeiten, Besuchten und Unbesuchten verkauft wäre, so werde er hoffentlich dabei billig handgehabt. Zu deme gehe auch die kais. Resolution auf dieß Freigeld vom Todtfall, daß solches zu nehmen zugelassen. Deren begehr er sowohl als andere gleichfalls zu genießen. Da entgegen erbeut er sich das Freigeld aus der Obrigkeit von allen Gütern fallen zu lassen. Hin widerum aber die Unterthancn lauter vermeldt, daß dieß Freigeld vom Todtfall allererst bei 6 oder 10 Jahrn bei der Herrschaft aufkommen, und ja unter dem Wablmüllner der Anfang gemacht worden war, dessen sich aber die Gmein jederzeit beschwert; und wären insonderheit in den 4 Aemtern arme Leut und ihre Grundstuck am Wald, an spören Oertern gelegen; und weil dann dieß wieder altes Herkommen, so kunnten sie in Reichung dieses Freigelds nicht bewilligen.«
»Und obwohl Hohenfelder ein Register fürgebracht, daraus er zu beweisen vermeint, daß unter der Herrschaft Peurbach das Freigeld von ledigen Personen, so in deren Gebiet sterben, also auch von der Innleut und Auszügler Tod, item von dem Ueberschuß im Wechslen auß der Obrigkeit und aus dem Land noch bei weilend noch der Herren Grafen zu Schaumburg Lebzeiten bei Peurbach und also vor vielen Jahren zurück gereicht worden wäre. Daher er auch desto mehr verhoft, die Unterthancn würden um fo viel leichter gegen seinem Erbieten und Aufhebung des Freigelds aus der Obrigkeit von allen Gütern das Freigeld vom Todtfall verwilligen. Es ist aber nichts dits Orts mit ihnen zu richten gewest, sondern haben dieß für ein Neuerung anzogen. Doch weilen die Unterthanen selb gesehen, daß mit dem Haufen nichts Gewiß noch Richtigs zu handeln, haben sie selbs die Zulassung aus ihren Ausschuß zu machen, auch fernern Bedacht zu geben begehrt; in welches ihr Begehrn die H. Commissarien bewilligt."
«Folgendes Tags den 30. Januarii dieß l. J. seyn die Aemter .. erschienen rc. (Kommen nun der gewählten Ausschüsse Namen; — statt der als Rebellen bezüchtigten Matthäus Wibmer, Bernhard Eder, Bernhard Hengstberger müssen andere benennt werden. Die zwei erstem waren längere Zeit im Schlosse zu Linz eingesperrt, ihre Güter noch im landeshauptmann. Arreste, Hengstberger ist ohnehin bekannt.)"
«Auf solche der Ausschuß aus allen 6 Aemtern beschehne Namhaftmach - und Fürstellung haben die angewesten Unterthanen in Gegenwirt mehrbemelter Commissarien, denselben vollmächtigen Gwalt ihrentwegen güt- und rechtlich über die mit Nr. 27 einkommne Beschwerden zu handlen ertheilt, sie ihnen auch dahin vergriffen, was, nemlichen in ihrem Abwesen mit ihnen gehandelt und beschlossen werd, solches für kräftig und bundig halten, auch sie dasselb sammentlich vollziehen wöllen, und daß sie die Ausschüß an ihrer Statt auch hierum sicherlich denen H. Commissarien anglüben mögen, wie sie dann ihnen den H. Commissarien mit Mund und Hand zugesagt und versprochen."
«Ehe und zuvor aber die Unterthanen abgelassen worden, hat man dennoch in specie erkundigt, von welchen das Freigeld vom Todtfall gefordert, item wer also, und wie hoch die Unterthanen in dem Robotgeld gesteigert worden; darzu man dann daher Ursach genommen, weil in dieser Beschwer sub Nr. 27 einkommen, als soll Hr. Hohenfelder zu 32 f Robotgeld genommen haben."
«Darzu sich aber Niemands bekennen wollen, sondern anzeigt, daß keiner mit solchem übermäßigen Robotgeld belegt worden; es wäre aber wohl nicht ohn', daß etwa das Robotgeld zu 2. 3. 4ß und um einen Gulden von ihme erhöht worden. Doch haben die im Amt Gattern lauter vermeldt, daß ihnen kein neues Robotgeld aufgeschlagen, sondern sie bei dem alten gelassen, und derhalben diese Beschwer ihres Theils zu schreiben nicht befohlen. Sonst hat sich gleichwohl befunden daß Bräuer zu Etzing Freigeld vom Todtfall, 500 f Vermögen betreffend 20 f gereicht, und noch 30 f reichen solle. Also auch Georg Bauer auf dem Schwerthofer - Gut, vom halben Vermögen «us 350 f — 17f 4ß Freigeld im Todtfall bezahlt, wie auch Georg Thomansbcrgcr dasselb von eim Todtfall in simili mit 10 per cento ihrer letzigen Obrigkeit verfreien müssen."
«Weil aber auch in mehr angeregter Bschwer sub Nr. 27 im vierten Artikel Meldung beschieht, daß Hr. Hohenfelder ein Freigeld von Georg Aichelberger, welcher vor 32 Jahren gestorben und die Erben einer dem andern sein Gebürnuß still liegen lassen, allererst jetzt denen Erben, es der jetzige Aichelberger nicht geben wöllen, abgezogen und aufgehebt haben solle; — hat man deßwegen absonderliche Erkundigung eingezogen, und ist von Hohenfelder soviel bericht beschehen — daß wie der erste Mann, Georg Aichelberger abgeleibt, sein Wittib die Nutzung des Verlaß von ihme gehabt."
»Darüber sie dann sich zum andermal auch zu einem, so Georg Aichelberger genennt wird, verehlicht, welchen sie den 4ten Theil ihres Guts vermacht; auch, weil er sie überlebt, hinterlassen. Und weilen dieser Todtfall mit der Wittib unter Peurbach bei seiner Inhabung bescheben, hätt' er. Hohenfelder, ja von denen 3 gefallenen Theilen, so 441 f gebracht; von denen Erben das Freigeld 10 per Cento begehrt. Darwider sie aber fürgeben; sie hätten den halben Theil zuvor verfreit, welches ihr Fürgeben er zu beweisen begehrt: Da sie ihnen nun solches zu beweisen nicht getraut, sie ja das Freigeld reichen müssen. Er hätt' ihnen aber dennoch einen Nachlaß gethan, und wäre durch sie von, obberichteten 441 f allein 33 f gereicht worden. Und weil dann Georg Aichelberger darüber vernommen worden, hat er sich mit der Unwissenheit und dahin entschuldigt, daß er diese Beschwer nicht schreiben lassen. Die Erben aber so dieß Freigeld entricht, wären Passauer. Unterthanen- und Burger zu Neukirchen."
»Also ist auch Märt zu Mühlberg über die Beschwer vernommen worden, daß nemlichen zu Mühlberg ein Fall beschehen, da man inventirt, wär beeden Theilen allein über alle Geldschulden 27 f verblieben, daraus den Kindern 13f 4ß gebührt; davon der Pfleger aufgehebt 12 f und er die übrigen 12 f der Wittib in die Kindelbett geschafft haben soll."
Da er auch hernach Gerhaben setzen (sic) hättens die, selben, die darzu er deputirt, nicht thun wöllen. Darauf er das übrige auch zu sich genommen."
«Der aber hierüber anzeigt; es sey nicht ohn, daß da Wolf zu Mühlberg abgeleibt, und sein liegend und fahrend Gut 262 f nach der Schätzung gebracht hätte, wäre von dem halben Gut ja das Freigeld soviel als 12 f genommen- worden, das auch der Hohenfeld. Pfleger selb gestanden, und war ja über alle Gelder nicht viel frei eigenes verblieben. Daß er aber von der Kinder Theil ein Freigeld aufgehebt, oder dasselbe Geld gar zu sich genommen, sey er nicht geständig, Habs auch zu schreiben nicht befohlen. Dabey auch gedachter Pfleger angedeut: er, Unterthan noch Jemands anderer werd solchs auf ihn nicht darthun künnen, sondern es wären Gerhaben verordnet und solches Geld denselben zugestellt worden; bey welchem es auch verblieben."
„Ebnermassen seyn auch die Unterthanen absonderlich wegen der Zehrungen, wie man es damit gehalten, vernommen worden. Darüber Märt zu Mühlberg gleichwohl anzeigt, er und seine Benachbarte wären schier im schlechtisten Amt. Wann ihrer Obrigkeit Pfleger oder Diener zu Verrichtung der Inventuren geschickt wären, hätten sie zu 10 und 12 ß erstlich verfruhstuckt; nach dem Fruhstuck hätte die recht Mahlzeit gereicht werden müssen, die oft zu 6. 7f angeloffen, wie er selb nach verrichter Inventur in einer Erbschaftsachen, bei 4 f bezahlen. Auch die andern Unterthanen daneben vermeldt, daß oft von einer Inventur zu 20ß gereicht werden müssen."
„Als nun solches dem H. Hohenfelder fürgehalten, hat er soviel zu Bericht vermeldt, daß die Unterthanen selb an dergleichen Zehrungen schuldig, und ziehen dieselben allzeit viel Leut zu sich, deren sie wol entbehren möchten, welches ihnen Niemands wehren kunnt. Wann aber die Pfleger solches unnothigs Zehren verursacht hätten, sollt ihme dasselb entdeckt worden, und alsdann die gebührlich Abstellung durch ihn erfolgt seyn. Es wäre aber Niemands bisher mit solcher Beschwer für ihn kommen. Er sey aber noch solches abzustellen urbietig, dann ihme mit übermaßigem Zehren kein Dienst erzeigt wurde.'
«Daß sie sich aber wegen des Inventurgeld beschweren, hätten dieselben dessen nit Ursach; dann von einer großen Inventur über ein Thaler Tar dem Pfleger außer des Amtmanns und der Schatzleut Gebühr nicht geben; von den kleinen aber allein 6ß gereicht würde; wie auch das Brief und Sigillgeld unter dieser Herrschaft also leidlich, daß von einem Pergamen-Brief zu schreiben allein 4ß und 1 f Sigillgeld; von einem papiern Brief ein halber Gulden Sigill, und l5kr. Schreibgeld gereicht werden. Deß dann die Unterthanen nicht widersprochen. Des Kaufthalers halben, so dem Pfleger und Amtmann in denen Kaufhandlungen gereicht worden, ist gleichfalls Nachfrag gehalten: ob derselb ein Neuerung seye? Darüber sich gleichwol soviel Aussag der Unterthanen befunden, daß der Kaufthaler hievor weder dem Pfleger noch Amtmann gereicht worden. Welches gleichwol Hohenfelder widersprochen und vermeldt, daß sie denselben auch hievor bei dem jungen Herrn von Starhemberg geben, und ers also gefunden — dawider sie weiter nichts geandt. Was das Schatzgeld anlang, beharren sie die Unterthanen darauf, daß dieß von Alters her gebräuchig und nicht von Neuem aufbracht worden wäre.«

"Der Robot halber ist zwar ein Beschwer einkommen, als wann sie Robotgeld zu 6. 3 und 2 f geben müssen, und also das Ansehen gehabt, als wenn ein solchs übermäßigs Robotgeld ihnen aufgelegt war; es hat sich aber dergleichen nicht gefunden, hat sich auch keiner zu der Beschwer bekennen wollen, mit diesem Andeuten, daß allein im Schreiben geirrt worden seyn müsse. Dieß aber ist wohl fürkommen, daß die Unterthanen zu 3ß, 5kr., 6ß, 1f außer deren im Amt Gattern, denen keins, wie vor verstanden, aufgeschlagen, erhöht worden. Dabei gleichwohl Hohenfelder vermeldt, daß ers anderst nicht gesteigert, sondern sie hätten das Robotgeld gütlich verwilligt; wie dann auch die Ausschüß bekannt, daß sie kein gemeßne Robot gehabt, sonder bisweilen mehr und weniger, noch bei H. v. Starhemberg zu 18 und 20 Tag roboten müssen."

"Die Inleut hätten zwar der Unterthanen Bekennen nach zuvor bei dem alten Hrn. v. Starhemberg auch roboten müssen, und kein gemeßne Robot gehabt; war zu 4. 5 weniger und mehr Tag, nach Gelegenheit die Robot durch sie verricht worden."

Wegen der Kucheldienst und Holzdienst haben sich die Unterthanen insonderheit die im Sixten-Amt zwar beschwert, daß sie mit dem Anschlag dem Alter zuwider erhöht, wie sie dann ein Klaffter Holz um 6 kr., also auch ein Henn um l kr. anjetzo theurer als zuvor bezahlen müssen."

"Darauf Hohenfelder sich erklärt: Da sie ihm die Dienst wie vor Alters gebräuchig, und in denen Urbarien begriffen, reichen, so sey er zufrieden; und weil dann sie wegen der Ablösung, daß dieselb auf ein Gewiß bestimmt, weder Brief noch Sigill fürzuzeigen, wäre ja billig, daß sie ihme solche Holz - und Kucheldienst entweders selb reichten, oder sich der Abreichung mit ihme vergleichen müsten."

"In der Landsteur und Rüstgeld haben zwar die Unterthanen soviel bekennt, daß sie diese Obrigkeit keiner Steigerung beleihen künnen, sondern wär ihnen bei vorigen Obrigkeiten die Landsteur erhöht worden (1572 wurde nach dem Wunsche K. Maximilian's II. der Leibwochpfenning (eine Türkensteuer) aufgehoben und zur Land steuer geschlagen.) gleichwohl sey ihnen das Rüstgeld was schwer. Weil es aber andere Unterthanen zugleich reichen, und zu Beschutzung des Vaterlands, wie sie vernehmen, gemeint; müßten sie's dits Orts gleichermassen gedulden. Und weil sich dann kein Uebermaß befunden, noch auch von den Unterthanen in der Verhör in speoie einige Beschwer fürkommen, ist es dabei verblieben."

"Nach solcher Vernehmung der Unterthanen seyn die selben über den von sich gebnen Gwalt abgelassen und mit denen Ausschüßen wegen des Freigelds fernere Handlung gepflegt worden; und haben zwar dieselben gestanden, daß das Freigeld von Käufen noch vor 40 Jahren bei der Herrschaft gebräuchig gewest. Da entgegen Hr. Hohenfelder mit einer alten Raitung erwiesen, daß noch vor 52 Jahren dasselb Freigeld bei Peurbach in Uebung etlichermassen gewest seyn solle; erbeut sich auch diesen Gebrauch noch weiter und bis auf 60 Jahr zurück zum Nothfall zu beweisen."

"Soviel aber das Freigeld aus der Obrigkeit belangt, ist die Erinnerung durch Hohenfclder gleichermassen beschehen, daß solches noch von 78 Jahren her, und noch bei Hrn. Grafen von Schaumburg gereicht worden wär."

"Das Freigeld in Todtfällen von denen behausten Unterthanen betreffend beruft sich Hohenfelder auf ein alt Register, darinn begriffen, daß von einer Perfon noch bei weilend denen Hrn. Grafen zu Schaumburg das Freigeld seiner Geschwistrigten halber genommen wurden. Daher er geschlossen, daß dieß kein anders Freigeld, dann allein vom Todtfall um daß es wegen der Geschwistrigten, die sonst den Todtfall freien, ausgeben worden, gewest seyn muß."

"Für's ander hat er sich der Interims-Resolution betragen die solches Frcigeld nicht als ein Interim, sondern als ein billige Sachen zuließ."

"Dritten sey so bei Gericht seines Wissens allzeit erkannt worden."

"Vierten sey es auch also bei der Herrschaft Erlach, und andern Herrschaften jederzeit gehalten worden. Und obwohl die Commissarien nicht genügsamen und schließlichen Beweis aus seinem fürgebrachteu Register und diesen seinen Motiven finden können, daß nemlichen, weilen ein oder ander Person das Freigeld seiner Geschwistrigten halber geben, daß es eben das Freigeld vom Todtfall seyn müsse; ist doch dennoch dieß den Unterthanen fürgehalten worden. Die seyn aber nochmaln bei ihrer Weigerung verharrt, und ob sie sich wohl auf die kais. Resolution berufen, vermeinend, daß vermög derfelben allein 5 f Freigeld per Cento zu geben, seyn sie doch aus derselben, da sie solche in dein Artikel von dem Freigeld, daß nemmlichen von dem Todtfall, wie auch vom Kauf 10 f von 100 f geben werden solle, vernommen, wiederum zurück gangen. Darauf ihnen dann zum drittenmal der Abtritt zugelassen, auch sie dahin ermahnt worden, sich lauter und einmaln zu erklären, was sie für Freigeld zu verwilligen Vorhabens; über welches aber sie sich wie zuvor in kein anders Freigeld, dann allein vom Kauf einlassen wollen, das übrige aber den Commissarien heimgesetzt. Weilen dann sie solches über sich zu uehmen Bedenken gehabt, Hohenfelder sich aber dahin erklärt; da sie in Reichung dieses Freigelds vom Todtfall willigen, er ihnen den Nachlaß, wie zuvor auch beschehen, thun wölle. Doch ungeacht sein Hohenfelders Erbieten und der Commissarien versuchten Güte seyn sie über die Einwilligung des Freigelds vom Kauf und aus der Obrigkeit nicht zu bringen gewest."

Weiter zum Bescheid >>>
Download des Artikels