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Entstehung des österreichischen
Grund-Kataster


Katasterkarten existierten nach Überlieferungen schon um 2300 v. Chr. in Mesopotamien als Steuerunterlage oder zur Sicherung von Landbesitz. Unser Grundkataster wurden vor allem zum Zwecke der Besteuerung des Grundertrages angelegt.
In Mitteleuropa begann erst im 18. Jahrhundert die flächendeckende Anlegung von einwandfreien Grundsteuerkatastern. Bis dahin fehlte dafür die geeigneten Messinstrumenten und  Geometern. Erst im Absolutismus war es den Landesfürsten möglich gegen den Widerstand der Grundherren eine einheitliche Grundbesteuerung durchsetzen konnten.
Der Grundkataster ist die geometrischen Darstellungen und Beschreibungen aller Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet (Katastralgemeinde).
Die Katastralgemeinden sind Ortschaften, deren Bewohner einem Ortsvorsteher unterstanden, deren Grenzen topographisch geschlossen waren und die schon im Grundsteuerprovisorium als selbständige Steuergemeinden bestanden haben.

Der Mailänder Kataster

Der Mailänder Grundsteuerkataster aus dem Jahre 1248 ist vermutlich der älteste Europas. Am 1. Jänner 1760 trat der erneut und exakt vermessene Mailändische Kataster in Kraft. Ein Reinertragskataster nach Katastralgemeinden und Parzellen geordnet. Die Grundstücke wurden in 3 Güteklassen eingeteilt und der Roh- und Reinertrag nach Kulturgattung und Bonität ermittelt.

Das Theresianisches Gültbuch

Nach dem Österreichischen Erbfolgekrieg begann mit der Trennung von Rustikalland und Dominikalland die Reorganisation des Steuerwesens
Die Theresianische Steuerrektifikation.
Die Grundlage dafür stammte aus dem Jahre 1732. Das Ergebnis im Theresianisches Gültbuch niedergeschrieben. Das Patent v. 5.9.1747 ordnete die dauerhafte Trennung des von Bauern bewirtschafteten Rustikallandes und des von der Herrschaft bewirtschafteten Dominikalland an.
Mit dem Patent vom 26. Juli 1748 begann die Steuerberichtung (Rektifikation), die eine Steuer auf den Grundstückswert vorsah. Das den Grundherrschaften gehörende Dominikalland sollte mit 1%, das von den Bauern bewirtschaftete Rustikalland mit 2% besteuert werden. Eine Katastralvermessung erfolgte dabei nicht. Der Besteuerung unterlagen die ertragsfähigen Grundstücke, Häuser und damit verbundene Gewerbebetriebe. Die Steuerrektifikation trat 1758 in Kraft. Die Ergebnisse stehen in den Subrepartitionstabellen und den Rektifikationsurbaren. Bis dahin waren die Grundherren zur Steuerzahlung an den Landesfürsten verpflichtet, wälzten jedoch die Steuer auf ihre untertänigen Bauern ab.

Josephinisches Grundsteuer-Regulierungspatent

Durch das Patent vom 20. April 1785 sollte ein einheitliches Steuersystem eingeführt werden, um den Boden nach dem realen Ertrag zu besteuern ohne dabei Unterschiede zwischen Grundherrn und Lehensempfängern, den Bauern zu machen. Erstmalig in Europa wurde so das Prinzip der allgemeinen und gleichen Besteuerung aufgestellt. In den Schriftstücken des Josephinischen Katasters findet man die älteste offizielle Feststellung und Vermarkung der Gemeindegrenzen und die Festhaltung der vorhandenen Flur- oder Riednamen.

Der Josephinische Kataster

Beim Theresianischen Gültbuch waren noch die Grundherrschaften Grundlage für der Steuerbemessung. Für das Josephinische Lagebuch (Kataster) waren nur mehr die eigens für diesen Zweck geschaffenen Katastralgemeinden, die Größe und Bonität der Güter Grundlage für die Besteuerung massgeblich. Es enthält Beschreibungen über Klima, Boden, Pflanzenbau, Viehzucht, eine individuelle Beschreibung der Häuser und Grundstücke.
Die Ausmessung der Grundstücke erfolgte durch den Dorfrichter, 6 Geschworene und den Grundhern bzw. den zuständigen Pfleger. Der Grundertrag wurde unter Berücksichtigung der Kulturkosten und der Steuererklärungen der anwesenden Besitzer ermittelt.
Vermessen wurden 36 Mio. Joch Grund mit dem ermittelten Bruttoertrag von 114 Mio. fl., von denen künftig eine Grundsteuer von 13 Mio. fl. zu entrichten war. Die Grundsteuer wurde auf die einzelnen Gemeinden umgelegt und von diesen wiederum auf die einzelnen Besitzer aufgeteilt. Der Bauer sollte fortan 30 % Abgaben vom Bruttoertrag bezahlen, für die von der Herrschaft selbst bewirtschafteten Grundstücke gab es keine Vorschriften.
Diese Grundsteuerregulierung wurde ohne Katastralvermessung zwischen 1785-1789 durchgeführt, trat am 1.11.1789 in Kraft und wurde bereits am 1.5.1790 durch Leopold II., Bruder und Nachfolger von Joseph II., auf Druck der Großgrundbesitzer wieder aufgehoben. Wegen schwerwiegender Mängel und zahlreicher Proteste trat mit einigen Abänderungen das frühere Steuersystem wieder in Kraft.

Die Grundsteuerprovisorien

Das Patent vom 23. Dezember 1817 kündigte eine Neuregelung der Grundsteuer an. Bis zur Fertigstellung dieses neuen Katasters gab es Provisorien, um die Mängel der seit der Aufhebung der Josephinischen Grundsteuerregulierung wieder nach der Theresianischen Steuerrektifikation eingehobenen Grundsteuer zu beseitigen.
am 1.11.1820 wurde Der Josephinische Kataster als sogenanntes „allgemeines Grundsteuerprovisorium“ wieder eingeführt. Der Grundsteuer unterlagen Erträge aus Grund und Boden, Nutzungen von Gebäuden, Urbarial- und Zehentgenüsse der Grundherrschaften. Dieses Provisorium behielt seine Gültigkeit bis zum Inkrafttreten des „Stabilen Katasters“ den Franzisizeischen Kataster.

Der Franziszeische Kataster

1806 ergingen Kabinettsbefehle an die Vereinigte Hofkanzlei, um ein allgemeines, gleichförmiges und stabiles Katastersystem zu schaffen. Die Bezeichnung ,,stabil`` bezieht sich auf die Steuerbemessung, die konstant bleiben sollte, auch wenn der Ertrag durch Mehraufwand steigen sollte.
1810 entstand zu diesem Zweck die Grundsteuerregulierungs-Hofkommission.
1817 stimmte Franz I. einer vorhergehenden trigonometrischen Triangulation zu, die auch für die gleichzeitig stattfindende Landesaufnahme notwendig war. Nach einer Versuchsaufnahme erließ Franz I. am 23. Dezember 1817 das Grundsteuerpatent, welches die Grundlage des Franziszeischen oder Stabilen Katasters bildet.
In Oberösterreich haben ausgebildete Geometer das gesamte Land zwischen 1823 und 1830 vermessen, die Arbeit der Schätzungskommission, die den Reinertrag festlegen sollte, begann 1826 und dauerte bis 1836.

Die detailierte Vermessung

Gegenstände der Vermessung waren die Grenzen der Gemeinden, die Grenzen der Parzellen (Grundstücks- und Bauparzellen mit Vermessung der Gebäude und Hofräume), fixe Objekte wie Brücken oder Feldkreuze, Grenzen der Eisenbahnen, der öffentlichen Straßen und Wege und die Ufer der Gewässer.
Die Vermessung erfolgte gemeindeweise mittels des Meßtisches und im Maßstab 1:2880. Die Katastralgemeinden sind dem Umfang nach die Steuergemeinden zur Zeit der Vermessung.
Die Gemeinden waren verpflichtet, die Eigentumsgrenzen innerhalb der Gemeinde im gegenseitigen Einvernehmen zu berichtigen und zu bezeichnen, was nicht immer einfach war. Das sollte bereits ein Jahr vor der Detailvermessung geschehen. Die Vermessung erfolgte.
Vor der Detailaufnahme erstellte der Vermessungsingenieur für jede Aufnahmssektion ein geodätisches Netz mit Dreiecken von ungefähr 200 Klaftern Seitenlänge. Der Vermessungsadjunkt pflockte die Parzellen unter Mitwirkung der Gemeinde aus und hielt in einer Feldskizze folgendes fest: Konfiguration der Parzellen, Namen der Eigentümer, Hausnummern, gesetzliche Eigenschaft des Bodens, Nummern der Pflöcke und Längen der gemessenen Strecken. Die Vermessung geschah riedweise durch Vorwärtseinschneiden. Nach dem Ende der Vermessung wurde eine Reambulierung (Prüfung und eventuelle Ergänzung) der Vermessungs- und Erhebungsergebnisse vorgenommen.
In der Winterperiode überprüfte der Vermesser zuerst den Anstoß an die Sektionslinien und Gemeindegrenzen und numerierte dann die Parzellen (Grundparzellen rot, Bauparzellen schwarz). Die Flächeninhalte wurden durch Zerlegung in geometrische Figuren ermittelt.
Die Katastralschätzung
Die Grundstücke wurden in die Kulturgattungen Äcker, Wiesen, Gärten, Weingärten, Hutweiden (früher Gemeinschaftsweiden, im 18. Jahrhundert aufgeteilt), Wälder, Teiche, Seen, Sümpfe, gemischte und Wechsel-Kulturen eingeteilt. Innerhalb der Kulturgattungen gab es verschiedene Güteklassen. In jeder Gemeinde stellte man für jede Kulturgattung und jede Güteklasse Mustergründe auf. Die Einreihung der einzelnen Parzellen in Kulturgattung und Klasse erfolgte an Hand der Indikationsskizzen durch den in der Gemeinde bestellten Ausschuß unter Kontrolle des Schätzungskommissärs. Den Reinertrags je Flächeneinheit ermittelte der Schätzungskommissärs gemeindeweise für jede Kulturgattung und Klasse durch Bestimmung des Natural-Bruttoertrags, dessen Bewertung in Geld und durch Abzug des Kulturaufwandes in Prozenten oder laut Messner in absoluten Werten.
Am 24. Juli 1825 wurde zur Ermittlung der Reinerträge der Grundstücke aller Länder auf gleicher Grundlage eine Belehrung für die Steuerbezirksobrigkeiten erlassen. Als Preise für die Bodenprodukte und des Kulturaufwandes sollten die im allgemeinen niedrigsten Preise der Zeitspanne von 1775 bis 1824 genommen werden. Die Grundsteuerregulierungs-Hofkommission ermittelte dafür das Jahr 1824, dessen Preise für die ortsüblichen Früchte und den ortsüblichen Kulturaufwand die Gemeinden unter Kontrolle der Bezirksobrigkeit in eigenen Protokollen festhalten mußten.
Die Ergebnisse
Die Ergebnisse der Vermessung und Schätzung des Stabilen Grundsteuerkatasters traten 1844 in Österreich ob der Enns in Kraft. Zunächst änderte sich nur die Aufteilung der Steuerlast auf die einzelnen Steuerpflichtigen eines Landes, während die Steuerlast der einzelnen Länder nicht verändert wurde.

 
Grundsteuer vom Reinertrag
(Kriegs-)
Zuschlag
 
10. Oktober 1849
16 %
1/3
21 1/3 %
13. Mai 1859
16 %
1/6
18 2/3 %
1863 bis 1865
16 %
1/3
21 1/3 %
1866 und 1867
16 %
1/4
20 %
26. Juni 1868 -
16 %
1/3
21 1/3 %

 

Die Fortführung des Franziszeischen Katasters

Die Grundsteuerregelung (1869 -- 1882)

  • 1861 wurde die Katastralvermessung in Tirol und Vorarlberg abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch 5 verschiedene Grundsteuersysteme in Österreich.
  • 24. Mai 1869 Gesetz über die Regelung der Grundsteuer
  • 1871 Anlage des Grundbuches.
  • 1869 Grundsteuerregelungsgesetz  -  periodische Revision des Katasters alle 15 Jahre - wurde aber nur ein mal durchgeführt.
  • 1. Jänner 1876 Kataster auch auf das metrische Maß umgestellt
  • 1873 neuer Maßstab 1:2500
  • 1890 Neuvermessungen ausschließlich nach der Polygonalmethode
  • 1896 -- 1897 Die Revision des Grundsteuerkatasters
  • 1. Jänner 1940 Gesetz - Grundsteuer nach Einheitswerten durch Bodenschätzung.
  • 1947 bis 1972 Bodenschätzung wird durchgeführt.
  • 1. Jänner 1969 Bundesgesetz über die Landesvermessung und den Grenzkataster. Eckpunkte eines Grundstückes nicht mehr zeichnerisch, sondern rechnerisch durch Koordinaten bestimmt Anstelle von Kulturgattungen gibt es Benützungsarten und anstelle von Reinerträgen Ertragsmeßzahlen.